Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite PV-Anlage

Finanzämter dürfen Investitionsabzugsbeträge, die für die Anschaffung von ab 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen gebildet wurden, rückgängig machen. Der Gesetzgeber habe Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern rückwirkend steuerfrei gestellt, so das FG Köln. Daher könnten auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nicht mehr geltend gemacht werden.

Ein Mann hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag gebildet. Im November 2022 schaffte er die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig – und die zunächst eingetretene Steuerminderung fiel weg. Dies führte für den Steuerpflichtigen zu einer Nachzahlung.

Das Finanzamt verwies zur Begründung seiner Vorgehensweise auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001:001). Danach seien Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das FG. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Das FG widersprach dieser Auffassung (Beschluss vom 14.03.2024 – 7 V 10/24, nicht rechtskräftig). Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Mannes, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Auch sei die Rückgängigmachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Insbesondere zu berücksichtigen sei hier, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Dass hiermit als Rechtsreflex für Einzelne auch steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Betroffene hat gegen den Beschluss die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen III B 24/24 geführt.

FG Köln, Beschluss vom 14.03.2024 - 7 V 10/24

Redaktion beck-aktuell, gk, 10. April 2024.