Streit um Höhe der Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke in Kanada
Der Kläger erhielt als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an. In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90% des gemeinen Wertes zu besteuern und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab.
Verstößt höhere Besteuerung vermieteter Drittlandimmobilien gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
Das mit der dagegen gerichteten Klage befasste Finanzgericht hat wegen bestehender Zweifel an der Auffassung des Finanzamts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zur Klärung die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 d ErbStG 2009 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das Gericht meint, es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar.