EuGH-Vorlage: Ausschluss von ESt-Antragsveranlagung für deutsche Arbeitnehmer mit schweizer Wohnsitz zulässig?

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sogenannte Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Es sieht darin einen Verstoß gegen das von der Europäischen Union und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen und hat zur Klärung den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.

Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz erstrebt Einkommensteuererstattung über Antragsveranlagung

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschen Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sogenannte Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig.

FG sieht in Ausschluss Verstoß gegen Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz

Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten. Dagegen erhob der Kläger beim FG Köln Klage. Das FG teilt die Ansicht des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden dürfe. Der gesetzliche Ausschluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.

FG Köln, Beschluss vom 20.10.2022 - 15 K 646/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.