Eine Arbeitgeberin ermöglichte es ihren Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den sich hieraus für die Mitarbeiter ergebenden geldwerten Vorteil berechnete die Arbeitgeberin nach der 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.
Dies bemängelte das Finanzamt: Die Mietzahlungen dürften den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Ein Stellplatz an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten.
Das Finanzgericht Köln entschied dagegen im Sinn der Arbeitgeberin (Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig): Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.