Berechnung der Säumniszuschläge durch Familienkassen rechtswidrig

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln rechtswidrig. Sie benachteilige die Kindergeldberechtigten, da nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden sei. Weil die Familienkasse die vom Gericht zugelassene Revision nicht eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Streit um ausbezahltes Kindergeld

Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage. Diese hatte Erfolg.

VG: Säumniszuschläge sind einzeln auszuweisen und abzurunden

Der Dritte Senat des Finanzgerichts Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Das Gericht stellte klar, dass die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen die Kindergeldberechtigten benachteilige und verwies dazu auf § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden ist.

FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 3048/17

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2021.