Umfassende Rechteüberlassung Rechteverkauf gleichzustellen?
In den Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des Finanzamts mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug.
FG Köln verneint Vorliegen eines Rechteverkaufs
Dem sind die beiden Senate des FG Köln nicht gefolgt. Sowohl der 3. Senat als auch der für Körperschaften zuständige 13. Senat vertreten die Auffassung, dass das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) einem Rechteverkauf entgegensteht. Die Verfahren wurden von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrer Verfügung vom 29.04.2014 (DStR 2014, 1554) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.
In beiden Verfahren Revision beim BFH anhängig
Gegen beide Urteile wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen I R 83/16 und I R 69/16 geführt.