Anwaltskosten nach strafbarem Facebook-Kommentar eines Soldaten sind Werbungskosten

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Soldaten in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Kosten dienten der Sicherung der Dienstbezüge und seien somit untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen.

Disziplinarverfahren gegen Soldaten nach strafbarem Facebook-Kommentar

Der Kläger wurde für einen bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentar wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert. Dagegen klagte der Soldat.

FG: Kosten dienten Sicherung der Dienstbezüge

Das FG hat der Klage stattgegeben und ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu. Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 anhängig.

FG Köln, Urteil vom 17.06.2021 - 14 K 997/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2021.