FG Köln: Kurzfristige Absagen für Weihnachtsfeier belasten nicht die feiernden Kollegen

Kurzfristige Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier), die sich nicht mehr in einer entsprechenden Kostenreduktion auswirken, gehen lohnsteuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Die feiernden Arbeitnehmer hätten aus den Absagen keinen Vorteil, der steuerlich zu berücksichtigen wäre, hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 27.06.2018 entschieden (Az.:3 K 870/17).

Finanzamt wollte Lohnsteuer nach erschienenen Arbeitnehmern berechnen

Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

FG: Arbeitgeberin musste vergebliche Aufwendungen nicht lohnsteuererhöhend berücksichtigen

Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage der Arbeitgeberin stattgegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil hat sich das Finanzgericht ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter gestellt (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001 (BStBl. I 2015, 832).

FG Köln, Urteil vom 27.06.2018 - 3 K 870/17

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2018.

Mehr zum Thema