Die Zahlungen hatte das Unternehmen als "Trinkgelder" bezeichnet. Die Prokuristen behandelten die Zahlungen in ihren Einkommensteuererklärungen nach § 3 Nr. 51 EStG als steuerfrei. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Das Finanzamt behandelte die Beträge dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt – also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in eher niedrig entlohnten Berufen. In der Regel würden ihnen geringe Beträge zugewendet. Geldgeschenke von hohem Wert, oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.
Die Prokuristen klagten hiergegen. Ohne Erfolg: Das Finanzgericht Köln folgte der Ansicht des Finanzamts (Urteile vom 14.12.2023 – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20, rechtskräftig). Die Zahlungen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Das ergebe sich schon aus ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände. Auch wenn der Gesetzgeber 2002 die Freibetragsgrenze von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.