Die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses entschieden sich gegen eine Sanierung eines Gebäudes, weil sie diese für unwirtschaftlich hielten. Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung, die gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019 für neugebauten Mietwohnraum möglich ist. Das verstanden die Eigentümer nicht und klagten.
Ohne Erfolg: Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken, erläuterten die Richterinnen und Richter. Daher setze die Förderung voraus, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch einen Neubau zu ersetzen, erhöhe das Wohnangebot dagegen nicht (Urteil vom 12.09.2024 – 1 K 2206/21).
Dass der Ausbau- und Energiestandard des neuen Hauses besser ist, hielt das FG für ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Eigentümer sei eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen seien jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.