Eine deutsche Mutter beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld ("Child benefit") aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Die Familienkasse begehrte diesbezüglich Auskunft von der britischen Kindergeldstelle, erntete aber nur Schweigen. Sie zahlte dennoch nur das gekürzte Kindergeld aus.
Die Kindsmutter klagte und bekam recht: Von ihr könne nicht verlangt werden, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen, so das FG Köln (Urteil vom 23.05.2025 – 14 K 950/22). Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim BFH geführt wird.


