Bestattungsleistungen und Liegerechte wurden nebeneinander angeboten
Der Kläger war Eigentümer eines als Urnenbegräbniswald bezeichneten Grundstücks. Im Rahmen des Betriebs des Begräbniswaldes bot er zweierlei Leistungen an. Die erste Leistung bestand in der Vergabe von Liegerechten. Interessierten Menschen wurde an einem Familien- oder Gruppenbaum ein beziehungsweise mehrere Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche mit anschließender Liegezeit für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Mit dieser Leistung waren weitere Leistungen verbunden (Baumpflege, gegebenenfalls Ersetzung von Bäumen, Unterhaltung des Waldes, Kennzeichnungen an den Bäumen, Anlage und Unterhaltung der Wege und Parkplätze, Unterhaltung und Pflege der Ruhestätten-Datenbank). Die zweite vom Kläger angebotene Leistung bestand aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beisetzung (Bestattungsleistungen). Diese Leistungen waren optional und mussten nicht gemeinsam mit dem Erwerb eines Liegerechtes erworben werden.
FG: Vergabe von Liegerechten steuerbegünstigte Vermietungsleistung
Das FG hat zunächst entschieden, dass die Leistungen des Klägers zu trennen seien und zwar einerseits in die nicht steuerbefreiten Bestattungsleistungen und andererseits in die Vergabe von Liegerechten. Zu der Vergabe von Liegerechten gehörten die Zusatzleistungen wie etwa Baumpflege, Kennzeichnung der Bäume, Pflege des Waldes als unselbstständige Nebenleistungen. Der prägende Charakter dieser Leistung liege in der zeitweisen Überlassung einer Grundstücksfläche. Damit liege eine begünstigte Vermietungsleistung im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden § 4 Nr. 12a UStG vor.