FG Kiel: Tätigkeit eines "Heilers" nicht umsatzsteuerbefreit

Die Tätigkeit eines "Heilers" (Handauflegen) ist nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat das Finanzgericht Kiel mit rechtskräftigem Urteil vom 21.11.2016 entschieden. Es handele sich dabei um keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Außerdem reiche eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker für eine Steuerbefreiung nicht aus. Erforderlich sei grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Az.: 4 K 153/13, in BeckRS 2017, 94078).

Kläger begehrt Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen

Der Kläger besitzt ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde. Er erbrachte in den Streitjahren Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden wie zum Beispiel Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht hatten. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte dabei im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, die er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen sei die Heilung oder Linderung des jeweiligen Leidens erfolgt. Nach Ansicht des Klägers waren seine Leistungen als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

FG: Befähigungsnachweis für Heilpraktiker fehlt

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Leistungen des Klägers seien nicht als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigt. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG setze bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Im vorliegenden Fall fehle es aber an einem Befähigungsnachweis (der Qualifikation). Dabei habe offen bleiben können, ob das ausländische Diplom einer bestandenen deutschen Heilpraktikerprüfung entsprach. Auch habe offen bleiben können, ob das Diplom über die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein anerkennungsfähig war.

Neben bestandener Prüfung auch Tätigkeitserlaubnis erforderlich

Denn allein eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) reicht laut FG für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht aus. Denn anders als bei den Podologen (BFH, DStRE 2013, 670) sei aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine (hier nicht vorliegende) behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2016 - 4 K 153/13

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2017.

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