FG: Keine Dreitagesfiktion bei Briefübermittlung durch privaten Dienstleister und Subunternehmer

Die Zugangsfiktion bei Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister gilt nicht, wenn dieser zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet. Das hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.05.2019 entschieden (Az.: 13 K 3280/18 Kg).

Familienkasse arbeitet mit privatem Briefdienstleister zusammen

Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldantrag des Klägers ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist vermerkt "abgesandt am 06.11.2015“. Dieser Tag war ein Freitag. Die Post der Familienkasse wurde im November 2015 aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von einem regionalen privaten Briefdienstleister abgeholt und teilweise - so auch im Fall der Einspruchsentscheidung - an die Deutsche Post AG zur Weitersendung übergeben. Am 10.12.2015 erhob der Kläger Klage. Streitig war, ob diese Klage noch rechtzeitig erhoben war.

BFH korrigierte FG

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2017 wegen Versäumung der Klagefrist ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2018 (in BeckRS 2018, 25876) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück. Dieses habe zu ermitteln, ob nach den beim privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden könne. Dies gelte vor allem bei einem regionalen Dienstleister, der bei bundesweiten Zustellungen andere Dienstleistungsunternehmen zwischenschalte.

FG gibt Klage im zweiten Anlauf statt und verneint Fristversäumnis

Im zweiten Rechtsgang hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster jetzt der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Klageerhebung erst nach der zugegebenen Dreitagesfrist nicht zur Fristversäumnis führe. Zwar werde unter "Aufgabe zur Post“ auch ein privater Postdienstleister erfasst. Die beklagte Familienkasse habe aber keinen Nachweis darüber erbracht, dass am 06.11.2015 tatsächlich ein Botengang im Haus stattgefunden habe, bei dem die Einspruchsentscheidung in die vorgesehene Ablage zur Abholung durch den Kurierdienst gelegt worden ist. Außerdem habe sie nicht nachgewiesen, dass der Kurierdienst an diesem Tag tatsächlich die Ausgangspost abgeholt hat, obwohl sie nach den vertraglichen Bestimmungen hierzu Informationen beim Postdienstleister hätte einholen können.

Zwischenschaltung eines Subunternehmers erschüttert Zugangsfiktion

Unabhängig davon sei die Zugangsfiktion innerhalb von drei Tagen dadurch erschüttert, dass der private Zustelldienst einen weiteren Dienstleistungsunternehmer - die Deutsche Post AG - zur Beförderung der Einspruchsentscheidung zwischengeschaltet habe, so das FG weiter. Eine Verlängerung der Laufzeit von mindestens einem Tag könne aufgrund eines erforderlichen weiteren Sortierprozesses in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.

Begründung der Klage zuletzt unstreitig

Auf Grundlage des zwischen dem privaten Briefdienstleister und der Deutschen Post AG geschlossenen Vertrages sei die Deutsche Post AG bei einer Übergabe an einem Freitag frühestens zu einer Zustellung am folgenden Dienstag verpflichtet gewesen. Dass die Klage begründet ist, war zwischen den Beteiligten im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden.

FG Münster, Urteil vom 15.05.2019 - 13 K 3280/18 Kg

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2019.