Verlust aus Veräußerung von Wandelanleihen nicht anerkannt
Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.
Wirtschaftliches Nullsummenspiel
In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten (“wirtschaftliches Nullsummenspiel“), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen.
FG: Verluste waren nicht steuermindernd zu berücksichtigen
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen sei nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft zu berücksichtigen, sondern müsse wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet werden.
Gestaltungsmodell als missbräuchlich zu bewerten
Das Gestaltungsmodell der Klägerin sei darüber hinaus als missbräuchlich im Sinne des § 42 AO anzusehen, da die gegenläufigen Geschäfte - ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan – nur abgeschlossen würden, um einen steuerlichen Verlust zu erwirken und sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen neutralisierten. Ein solches wirtschaftliches Nullsummenspiel könne nicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Betriebsausgaben führen, da insofern keine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. In einem Parallelfall - beruhend auf einem ähnlichen Gestaltungsmodell, welches indes über Darlehens- und Genussrechtsgeschäfte abgewickelt wurde - hat das Gericht ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.