Neue Nutzung, alte Besteuerung: Golfplatz wird als Acker besteuert

Früher Feld, heute Golfplatz: Für die neue Nutzung wird ein spezieller Bodenrichtwert gerade erst ermittelt. Bis dahin darf die Finanzbehörde für die Grundsteuer nicht auf den gesetzlichen Auffangwert zurückzugreifen, sondern muss den Wert für die frühere landwirtschaftliche Nutzung nehmen.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für ein unbebautes Grundstück, das als Golfplatz genutzt wurde, auf der Grundlage eines Werts von 10% des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde an. Der Bodenrichtwert fließt als einer von mehreren Faktoren in die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages ein. Den Grundsteuermessbetrag stellen die Finanzämter fest; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Bei den 10% handelte es sich um den gesetzlichen Auffangwert. Die Finanzbehörde nutzte diesen, weil für den Golfplatz zunächst nur ein (deutlich niedrigerer) Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks verfügbar war. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragte die Finanzbehörde beim zuständigen Gutachterausschuss, einen Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, unter anderem auch für die Nutzung als Golfplatz, zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts allerdings noch nicht abgeschlossen.

Die Eigentümerin des Golfplatzes beanstandete den festgesetzten Grundsteuermessbetrag: Dadurch, dass das Amt die Auffangvorschrift angewendet habe, entstehe eine jährliche Grundsteuerbelastung, die den Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein Vielfaches übersteige. Der Betrag stehe zudem außer Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, die eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Konkrete Ermittlung geht Auffangwert vor

Das FG Hessen setzte den Grundsteuermessbetrag – wie von der Eigentümerin beantragt – von der Vollziehung aus (Entscheidung vom 10.09.2025 – 3 V 697/25). Die Richterinnen und Richter verwiesen auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für "sonstige Flächen". Mit Blick darauf hätten sie ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische Grundsteuergesetz ordne an, dass der vom zuständigen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei.

Eine konkrete Ermittlung, so das FG, habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes. Dessen Anwendungsbereich müsse aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben. So bleibt es bei dem für die landwirtschaftliche Nutzung festgelegten Bodenrichtwert.

Auf die von der Golfplatz-Eigentümerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, ging das Gericht nicht ein – hierauf sei es nicht mehr angekommen. Gegen das Urteil kann Beschwerde* zum BFH eingelegt werden. Das FG hat sie zugelassen, da es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

(*Versehentlich hatten wir zunächst von Berufung statt von Beschwerde gesprochen. Das wurde korrigiert. 29.09.2025, 10:24h, jvh)

FG Hessen, Entscheidung vom 10.09.2025 - 3 V 697/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. September 2025.

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