FG Hes­sen: Zeit­punkt des An­falls der Erb­schaft­steu­er än­dert sich nicht durch in Ita­li­en er­for­der­li­che An­nah­me des Erbes

Eine nach ita­lie­ni­schem Recht not­wen­di­ge An­nah­me einer Erb­schaft stellt keine auf­schie­ben­de Be­din­gung für die nach deut­schem Recht ent­ste­hen­de Steu­er auf den Er­werb von Todes wegen. Diese fällt zum Zeit­punkt des Todes des Erb­las­sers dar. Dies hat das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt im Fall einer Erbin ent­schie­den, die zwar zum To­des­zeit­punkt in Deutsch­land wohn­te, ihren Wohn­sitz aber zum Zeit­punkt der Er­klä­rung der An­nah­me auf­ge­ge­ben hatte. Das Ur­teil vom 22.08.2019 (Az.: 10 K 1539/17, BeckRS 2019, 24968) ist al­ler­dings noch nicht rechts­kräf­tig. Die Re­vi­si­on ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Az. II R 39/19 an­hän­gig.

Streit um An­wend­bar­keit der deut­schen Erb­schaft­steu­er

Die Klä­ge­rin be­sitzt nicht die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Nach­dem ihr Vater im Aus­land ver­stor­ben war, wurde sie durch An­nah­me der Erb­schaft Mit­er­bin. Zum To­des­zeit­punkt hatte sie einen deut­schen Wohn­sitz. Als sie – ei­ni­ge Mo­na­te spä­ter – die An­nah­me der Erb­schaft er­klär­te, hatte sie ihren in­län­di­schen Wohn­sitz auf­ge­ge­ben und war ins Aus­land ver­zo­gen. Der Nach­lass be­stand im We­sent­li­chen aus Im­mo­bi­li­en im Aus­land sowie Gut­ha­ben und Wert­pa­pie­ren bei aus­län­di­schen Ban­ken. Die Klä­ge­rin teil­te dies dem Fi­nanz­amt mit, ver­trat aber die Auf­fas­sung, das Erbe un­ter­fal­le nicht der deut­schen Erb­schaft­steu­er, da das ita­lie­ni­sche Recht nicht vor­se­he, dass eine Erb­schaft au­to­ma­tisch dem ge­setz­li­chen Erben zu­fal­le, son­dern eine aus­drück­li­che An­nah­me der Erb­schaft not­wen­dig sei. Das Fi­nanz­amt be­steu­er­te die Erb­schaft mit dem Ar­gu­ment, dass die Klä­ge­rin un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sei, weil sie zum To­des­tag einen Wohn­sitz im In­land ge­habt habe und damit der in­län­di­schen Steu­er­pflicht un­ter­lie­ge. Der Zeit­punkt der An­nah­me der Erb­schaft nach ita­lie­ni­schem Recht spie­le daher keine Rolle.

Steu­er nach ita­lie­ni­schem Recht auf fest­zu­set­zen­de Steu­er in Deutsch­land an­zu­rech­nen

Das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt gab der Klage teil­wei­se statt. Die von der Klä­ge­rin zu zah­len­de Erb­schaft­steu­er nach ita­lie­ni­schem Recht müsse auf die fest­zu­set­zen­de Steu­er in Deutsch­land an­ge­rech­net wer­den. Im Üb­ri­gen aber sei die Fest­set­zung der Steu­er recht­mä­ßig ge­we­sen. Da die Klä­ge­rin zum Zeit­punkt der Steu­er­ent­ste­hung ihren Wohn­sitz in Deutsch­land ge­habt habe, gelte das deut­sche Erb­schaft­steu­er­recht. Der Erb­schaft­steu­er un­ter­lie­ge der Er­werb durch Erb­an­fall als Er­werb von Todes wegen. Auch ein nach aus­län­di­schem Recht er­folg­ter ver­gleich­ba­rer Er­werb von Todes wegen un­ter­lie­ge der deut­schen Erb­schaft­steu­er, wenn der Erbe zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steu­er In­län­der ist. Dies sei der Fall, wenn er einen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land habe.

Zeit­punkt des Ent­ste­hens wird nicht hin­aus­ge­scho­ben

Im vor­lie­gend ent­schie­de­nen Fall hatte die Klä­ge­rin zum Zeit­punkt des Todes des Erb­las­sers einen Wohn­sitz im In­land. Es spie­le keine Rolle, dass sie nach dem ita­lie­ni­schen Recht erst die Erb­schaft an­neh­men muss­te, um Erbin zu wer­den. Der Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Steu­er werde da­durch nach deut­schem Recht auch nicht hin­aus­ge­scho­ben.

FG Hessen, Urteil vom 22.08.2019 - 10 K 1539/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2020.

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