Bis 2016 konnte eine solche Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland vollständig steuerfrei sein, wenn der Zahlungsempfänger bei Auszahlung seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig das Besteuerungsrecht hatte.
Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart. Auf Wunsch der Frau wurde die Abfindung jedoch erst 2017 gezahlt; zu diesem Zeitpunkt war sie bereits nach Malta verzogen.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berücksichtigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest. Die Frau hielt eine Besteuerung in Deutschland für unzulässig, da die Regelung des § 50d Abs. 12 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei. Die Frau berief sich auf Vertrauensschutz. Sie habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, sodass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei.
Kein Vertrauensschutz in Weitergeltung einer Regelung
Das FG Hessen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.11.2023 – 10 K 1421/21). Den Einwand der unzulässigen Rückwirkung ließ das Gericht nicht gelten. Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien regelmäßig zulässig. Im Einkommensteuerrecht fänden Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen statt. Steuerpflichtige genössen deswegen im Regelfall auch keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung.
Die Arbeitnehmerin habe es hier unterlassen, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (unter Umständen in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. Bei der Abwägung ihres Vertrauens auf Fortgeltung der alten Rechtslage mit dem durch die Gesetzesänderung verfolgten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des Steueraufkommens gewichtete das FG das legitime Allgemeininteresse höher.