Jobticket wegen Parkplatznot ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

Die Überlassung eines Jobtickets, das in erster Linie der Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen dienen soll, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden und darauf hingewiesen, dass bislang auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden seien, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Einzug des Entgelts über Lohnabrechnung

Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot die Klägerin ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sogenanntes Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Klägerin im Weg eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

FG: Jobticket kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Zwölfte Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage des Arbeitgebers dagegen statt. Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Hessen, Urteil vom 05.02.2021 - 12 K 2283/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2021.