FG Hessen: Im Grundbuch eingetragener entgeltlicher Verzicht auf für Dritten wettbewerbsrelevante Nutzung eines Grundstücks ist umsatzsteuerfrei

Nach § 4 Nr. 12 Satz 1c UStG ist die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn  nach notariell beurkundeten Vertrag im Rahmen einer nach § 1090 Abs. 1 BGB zulässigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit das entgeltliche Einverständnis besteht, dass es dem Grundstückseigentümer auf Dauer untersagt ist, auf dem Grundstück Lebensmittel jedweder Art zu vertreiben oder von Dritten vertreiben zu lassen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 01.11.2017, Az.: 6 K 1667/16).

Umsatzsteuerbefreiung kann auch bei Verpflichtung zu Unterlassung bestehen

Das FG führt in seinem Urteil aus, der Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1c UStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch dann erfüllt, wenn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit – was zivilrechtlich nach § 1090 Abs. 1 BGB ohne weiteres zulässig und möglich sei – den Eigentümer lediglich zur Unterlassung eines bestimmten, eindeutig definierten Verhaltens verpflichtet und dieser insoweit
eine grundstücksbezogene Unterlassungsleistung erbringt (BB 1995, 1682), solange nur der Eigentümer die Herrschaftsmacht an dem Grundstück nicht vollständig und endgültig verliert (DStRE 2013, 732). Erbringe der Grundstückseigentümer eine steuerpflichtige Leistung und bestelle er dem Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls lediglich zur Absicherung dieser Verpflichtung zusätzlich ein dingliches Nutzungsrecht, liege hingegen keine steuerfreie vermietungsähnliche Leistung vor (DStR 1998, 118).

FG Hessen, Urteil vom 01.11.2017 - 6 K 1667/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2017.

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