Das beklagte Finanzamt hatte in einer Erbschaftsangelegenheit zu zwei vollkommen unterschiedlich gelegenen und genutzten Grundstücken Feststellungsbescheide zum Grundbesitzwert mit der gleichen Lagebezeichnung erlassen. Das später mit der Erbschaftssteuerfestsetzung befasste Finanzamt ging davon aus, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte und legte demzufolge lediglich den Grundbesitzwert nur des einen bezeichneten Grundstücks der Besteuerung zugrunde. Nachdem der Fehler aufgefallen war, kassierte das Finanzamt den ergangenen Bescheid für das andere Grundstück. Hiergegen klagten die Erben.
Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.03.2023 - 3 K 240/22). Nach § 125 AO sei ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies offenkundig sei. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte setze voraus, dass klar und eindeutig bestimmt sei, auf welches Grundstück sich die Feststellung beziehe. Dies umfasse auch die exakte Lagebezeichnung. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, sodass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde.