FG Hessen bejaht steuerlichen Gestaltungsmissbrauch bei "Cum-/cum"-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hat in einer ersten Entscheidung zu "Cum-/cum"-Geschäften einer inländischen Gesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug versagt, da sie kein wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Aktien erworben habe. Zudem hat es einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bejaht, sodass die Geschäfte steuerlich rückabzuwickeln sind. Das Gericht hat die Revision zugelassen (Urteil vom 28.01.2020, Az.: 4 K 890/17).

Umgehung pauschaler Versteuerung ausländischer Dividendenerträge 

Im entschiedenen Fall ging es um Cum-/cum-Geschäfte, bei denen Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaften, zumeist Banken, verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurückübertragen werden mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.

FG versagt inländischer Gesellschaft mangels wirtschaftlichen Eigentums Kapitalertragsteuerabzug

Das FG hat der klagenden inländischen Gesellschaft den beantragten Kapitalertragsteuerabzug versagt. Sie habe kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag sei aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden. Die Geschäfte seien von vornherein darauf angelegt gewesen, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben sei, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigten, zuzurechnen seien.

Geschäfte wegen Gestaltungsmissbrauchs steuerlich rückabzuwickeln

Zusätzlich hat das FG zur Beseitigung der sonstigen steuerlichen Folgen des gescheiterten Cum-/cum-Gestaltungsmodells für die vertraglichen Vereinbarungen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bejaht. Nach § 42 AO sei eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich, wenn sie – gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel – einen unangemessenen Weg wählt, der nur einer den Wertungen des Gesetzgebers widersprechenden Steuerminderung dienen solle, ohne dass sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorliegen. Die Beurteilung als Gestaltungsmissbrauch führe steuerlich zur Rückabwicklung der Geschäfte.

Umgehung des § 8b Abs. 7 KStG?

Das FG hat sich außerdem mit der Frage befasst, ob bei einem Teil der Aktiengeschäfte neben der Verhinderung der Besteuerung der Dividendenerträge durch den ausländischen Anteilseigner mit der Weitergabe der Aktien an eine dritte Gesellschaft im Tausch gegen Zinserträge aus Staatsanleihen die Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG habe erreicht werden sollen und somit die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG, der eine Besteuerung der Dividendenerträge für Banken und sonstige Finanzinstitute vorsehe, umgangen werden sollte.

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020.

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