Sachverhalt
Geklagt hatten ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin. Die Eheleute waren laut jeweiligem Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte aber auch das Recht, den Kläger auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und die Klägerin mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen dagegen nur mit der Entfernungspauschale, also pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.
FG: Tätigkeitsstätte wurde arbeitsvertraglich festgelegt
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der im jeweiligen Arbeitsvertrag genannte Flughafen sei die erste Tätigkeitsstätte der Kläger gewesen, da beide diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet worden waren. Diese arbeitsvertragliche Zuordnung sei entscheidend und unabhängig davon maßgeblich, ob der Arbeitgeber gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen sei oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der arbeitsvertragliche Vorbehalt, die Kläger jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändere daran nichts. Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege, sei seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend. Bei dem Flughafen handele es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Kläger können für Fahrten zum Flughafen nur Entfernungspauschale ansetzen
Schließlich hätten beide Kläger am Flughafen ihre eigentliche Berufstätigkeit auch in einem hinreichenden Umfang ausgeübt. Denn nach den vorliegenden Flugstunden-Übersichten seien sie dort jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz anwesend gewesen. Ferner hätten am Flughafen Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining stattgefunden. Das genüge für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Fahrten von der Wohnung zum Flughafen seien im Streitfall daher nur nach der seit dem 01.01.2014 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG im Wege der Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen. Das genüge auch dem objektiven Nettoprinzip und führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung mit Gewerbetreibenden.