Anrechnung einbehaltener ausländischer Quellensteuer auch auf inländische Gewerbesteuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Die Anrechnungsreglungen im EStG und im KStG seien analog anzuwenden. Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen I R 8/21 die Revision anhängig.

FG: Kanadische Quellensteuer auf Gewerbesteuer anzurechnen

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie -– das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen. Das FG hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben. Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führe zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erhöben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolge durch Anrechnung der Steuer.

Anrechnungsreglungen in EStG und KStG analog anzuwenden

Dies gelte nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen. Laut FG muss das Finanzamt die Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides feststellen.

FG Hessen, Urteil vom 26.08.2020 - 8 K 1860/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2021.