Hessisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß

Nach der 2018 vom BVerfG gekippten Grundsteuer hat das Land Hessen sich nicht der Neuregelung des Bundes angeschlossen, sondern ein eigenes Gesetz formuliert. Die Vorschriften zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags wurden nun vom FG Hessen geprüft und abgenickt.

Die Eigentümerin eines bebauten Grundstücks war nicht mit der Neuberechnung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt einverstanden. Sie ist der Meinung, dass die zugrunde liegenden Regelungen im Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere in den Ausprägungen des Leistungsfähigkeits- und des Äquivalenzprinzips, verstoßen. Sie seien nicht darauf ausgerichtet, die tatsächlichen Infrastrukturkosten abzudecken, sondern darauf, in etwa wieder den gleichen Messbetrag wie vorher zu erreichen.

Der 3. Senat des FG Hessen hat die Klage abgewiesen (Entscheidung vom 23.01.2025 - 3 K 663/24) und das HGrStH für verfassungsgemäß erklärt. Die Bedenken der Eigentümerin, die Vorschriften seien zu unbestimmt, habe schon das BVerfG nicht geteilt. Das FG erklärt, dass es nicht schädlich ist, wenn bei Erlass eines Bescheides über den  Grundsteuermessbetrag der genaue Steuerbetrag noch nicht feststeht. Es reiche aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar ist.

Auch einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sah das FG nicht. Denn die Grundsteuer knüpfe an das Eigentum am Grundbesitz an und wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig.

Größere Grundstücke und Häuser verursachen auch größere Kosten

Gleiches gelte für das Äquivalenzprinzip: Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass größere Grundstücke und größere Gebäude die Infrastruktur auch in größerem Umfang nutzen, wohingegen das Alter eines Gebäudes dafür keine Rolle spiele. Daher sei es unbedenklich, dass das HGrStG allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle.

Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Die Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken sei zulässig und sogar notwendig, da unbebaute Grundstücke deutlich weniger kommunale Kosten verursachten als Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher seien wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit sei die im HGrStG erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig.

Keine rechtliche Bedenken bestünden schließlich gegen die Einbeziehung von Bodenrichtwerten, solange diese - wie hier - nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe seien. Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung, der bei der Besteuerung eine Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und der familiären Verhältnisse verlangt, hält das FG nicht für relevant, da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine personen- sondern um eine objektbezoge Steuer handele. Die Revision zum BFH hat das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Hessen, Urteil vom 23.01.2025 - 3 K 663/24

Redaktion beck-aktuell, zav, 20. Februar 2025.

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