FG Hamburg zweifelt an Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften bei Anteilsübertragungen über 50%

Der Zweite Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008; jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist, erneut ein Verfahren vorgelegt. Das Finanzgericht ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt (Beschluss vom 29.08.2017, Az.: 2 K 245/17).

BVerfG hat bereits Verfassungswidrigkeit früherer Regelung bescheinigt

Das BVerfG hatte bereits im März 2017 (DStR 2017, 1094) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.

Jetziges Verfahren betrifft Regelung in § 8c Satz 2 KStG a. F.

Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a. F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung des FG liegt noch nicht vor.

FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 K 245/17

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2017.

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