Pilot berief sich auf Grenzgängerregelung in DBA-Schweiz
Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot tätig. Arbeitsvertraglich war ihm der Arbeitsort A (im Inland) zugewiesen. Im Streitjahr war er ausschließlich auf Langstrecken eingesetzt. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in der Schweiz, dorthin kehrte er nach seinen Arbeitseinsätzen zurück. Mit seiner Klage verfolgte er die Rückerstattung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz.
FG: Kläger mit inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig
Das FG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei. Aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts anderes. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für unselbstständige Arbeit, die an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung – im Streitfall in A – befinde.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz
Die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen, sei insbesondere nicht lex speciales gegenüber Art. 15 DBA-Schweiz. Das FG stützt sich dabei auf eine systematische und historische Auslegung und nimmt schließlich auf das Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz vom 12.03.2002 Bezug, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteuerungsrecht für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrgenommen habe. Diese Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenzgängerregelung gefallen wäre. Hieraus leite sich her, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz sei. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen I R 22/21 die Revision anhängig.