FG Hamburg verneint Vorsteuerabzug für Anschaffung eines Lamborghini Aventador

Ein Reinigungsunternehmen kann keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg durch ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2018 (Az.: 2 K 116/18, BeckRS 2018, 31700) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand. Die Klägerin in einem weiteren Verfahren, bei dem es um die Anschaffung eines Ferrari California ging, war dagegen erfolgreich (Urteil vom 27.09.2018, Az.: 3 K 96/17, BeckRS 2018, 31706). Auch diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig

Betriebsergebnis von rund 90.000 Euro

Das Fahrzeug wurde im ersten Fall vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1% Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 90.000 Euro beziehungsweise 100.000 Euro. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini Aventador zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 Euro zwischen monatlicher Afa und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.

Kauf ist privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen

Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als "Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert", sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Eine "Saldierung" der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers hat das Gericht ebenfalls abgelehnt, dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.

Eröffnung substantieller Geschäftschancen

Die Klägerin im Verfahren um die Anschaffung eines Ferrari California war dagegen erfolgreich (Bruttokaufpreis 182.900 Euro). Hier verneinte das Gericht unangemessenen Repräsentationsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste beziehungsweise später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe.

FG Hamburg, Urteil vom 11.10.2018 - 2 K 116/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2018.