Das hat das FG Hamburg auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH entschieden. Eine Klage, mit der ein Steuerpflichtiger eine erneute ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gemäß § 34 Abs. 3 EStG begehrt hatte, wies das Gericht ab (Urteil vom 12.06.2024 – 1 K 141/22, rechtskräftig).
Das Finanzamt hatte dem Steuerpflichtigen für 2014 die Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung gewährt, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte. Beantragt hatte der Mann die Begünstigung zuvor nicht. Als er sie für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, forderte, lehnte das Finanzamt das ab.
Das FG pflichtete dem bei. Der Verbrauch der Begünstigung trete selbst dann ein, wenn ein Betrag begünstigt besteuert wurde, bei dem es sich tatsächlich um gar keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelte. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Steuerpflichtiger muss rechtswidrige Gewährung erkannt haben
Wolle sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei, so das FG weiter. Dafür müsse er natürlich erstmal den ihn (zunächst) begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt haben. Der Steuerpflichtige brauche sich die in einem Vorjahr rechtswidrig gewährte Vergünstigung nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er angesichts ihrer geringen Höhe und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennen konnte, dass das Finanzamt sie ohne den erforderlichen Antrag gewährt hatte.
Das allerdings half dem Steuerpflichtigen hier nicht weiter, wie die Richterinnen und Richter entschieden. Zwar sei der erste Teil der Voraussetzungen erfüllt, nach denen er sich die gewährte Vergünstigung nicht entgegenhalten lassen muss: Die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG im Jahr 2014 habe sich steuerlich nur gering ausgewirkt – sie habe weniger als 1% der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht.
Allerdings sei es erkennbar gewesen, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag berücksichtigt habe. Denn bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinn der §§ 16, 34 EStG ausweist, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG, hält das FG abschließend fest.