Sachverhalt
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug sei nicht ortsfest und damit keine “regelmäßige Arbeitsstätte“, wie es das Gesetz für die Anwendung der Entfernungspauschale vorsah. Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Heimatflughafen seien daher nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. Die Klägerin war der Meinung, diese Grundsätze würden auch noch nach Änderung des Gesetzes zum 01.01.2014 gelten, in dem nunmehr auf die “erste Tätigkeitsstätte“ abgestellt wird. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, “erste Tätigkeitsstätte“ sei der Heimatflughafen, der der Klägerin im Arbeitsvertrag zugewiesen worden war.
FG: Flughafen ist als “Tätigkeitsstätte“ anzusehen
Das Finanzgericht hat die Klage der Copilotin abgewiesen. Es spiele keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmer gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet würden. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reiche aus, um den Flughafen als “Tätigkeitsstätte“ zu bezeichnen. Ob es auch ausreichen würde, wenn an diesem Flughaften nur Krankmeldungen und Ähnliches abzugeben seien, konnte das Gericht offen lassen.