FG Hamburg: Mit "Staubdecken" versehenes Flachdachgebäude bei Einheitswertermittlung nicht zu begünstigen

Der umbaute Raum zwischen einer abgehängten Sichtschutzdecke ("Staubdecke") und einem Flachdach fällt bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht unter die begünstigende Drittelregelung und ist daher voll zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 03.07.2018 entschieden (Az.: 3 K 236/17, BeckRS 2018, 20917, nicht rechtskräftig). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen II R 27/18 anhängig.

Anwendung der Drittelregelung auf Raum zwischen Staubdecken und Flachdach begehrt

Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs und der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sogenannte Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als "nicht ausgebauter Dachraum" im Sinne des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr und der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

FG: Flachdachgebäude von Drittelregelung nicht erfasst

Das FG hat die Klage abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittelregelung. Der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG in Verbindung mit Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden.

Keine Minderung der Nutzbarkeit durch Staubdecken

Laut FG ist die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen ist, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen.

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2018 - 3 K 236/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2018.