Kosten des Insolvenzverfahrens nicht steuerlich absetzbar

Eine Insolvenzschuldnerin hatte einen cleveren Einfall: Warum nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens von der Steuer absetzen und so noch ein paar Euro sparen? So geht es allerdings nicht, sagt das FG Hamburg. Die Kosten könnten grundsätzlich weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Die Klägerin war zahlungsunfähig geworden, weshalb auf Antrag Dritter ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt gehörten ihr zwei im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienhäuser in Hamburg. Diese wurden im Jahr 2017 durch die Insolvenzverwalterin veräußert, um die Außenstände zu begleichen. Nach Ende des Verfahrens beantragte die Klägerin, die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten von ihren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abzuziehen. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab, da es sich nicht um Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG handele.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Hamburg erfolglos (Urteil vom 19.10.2023 – 1 K 97/22, nicht rechtskräftig). Die Vergütung eines Insolvenztreuhänders stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der "Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen", so das FG. Das Verfahren diene schließlich primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners oder einer Schuldnerin zu befriedigen, indem das vorhandene Vermögen verwertet und der Erlös verteilt werde. Außerdem sollten redliche Schuldnerinnen und Schuldner die Gelegenheit erhalten, sich von ihren Schulden zu befreien.

Kein Zusammenhang zu Vermietungsobjekten

Zwar seien die Schulden hier vollständig durch die Veräußerung der Mietshäuser getilgt worden. Gleichwohl bestehe kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Veräußerung und dem Vermietungsgeschäft der Klägerin. Hierbei berücksichtigte der Senat, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden war und dass die Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den vermieteten Häusern aufgewiesen hatten.

Schließlich trat das FG auch der Ansicht entgegen, die Kosten könnten wenigstens als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Dazu berief es sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 41/18), wonach die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und somit gerade nicht außergewöhnlich sei.

Gegen das Urteil ist beim BFH eine Revision anhängig (IX R 29/23).

FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023 - 1 K 97/22

Redaktion beck-aktuell, mam, 3. April 2024.