Größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern bezogen
Das klagende Ehepaar bewohnte im Streitjahr 2020 zunächst eine circa 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zog im Juli 2020 in eine circa 110 Quadratmeter große Wohnung um, in der es zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 Quadratmetern gab. Die Kläger machten die Umzugskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
FG Hamburg: Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, so das FG Hamburg. Zwar sei keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Jedoch habe der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt, da er den Eheleuten eine ungestörte Ausübung ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit ermöglicht habe. Vor Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre nichtselbstständige Tätigkeit jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausgeübt. Seit Beginn der Pandemie hätten sie ihre Tätigkeit zu Hause ausgeübt. Sie hätten aufgrund dessen eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger auch erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit.
Erhöhung des Wohnkomforts nicht Hintergrund des Umzugs
Die Wohnung weiche auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass deswegen Anlass zu der Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Im Übrigen ginge mit einer möglichen Erhöhung des Wohnkomforts durch Platzgewinn zugleich eine Verschlechterung des Wohnkomforts einher, denn statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten hätten die Kläger nunmehr lediglich über einen Balkon mit einer für die im Streitjahr fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit verfügt. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung.
BFH-Urteil von 1992 wegen anderer Umstände nicht übertragbar
Soweit der BFH 1992 entschieden habe, dass keine berufliche Veranlassung anzunehmen sei, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürze und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers biete (NJW 1993, 2831), könne dies nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen werden. 2020 seien die Umstände andere gewesen. Während der BFH-Entscheidung von 1992 noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice durch die Corona-Pandemie stark ausgeweitet. Deswegen sei hier davon auszugehen, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei.