Urteil für rund 200 weitere Hafenbetriebe relevant
Das FG widersprach damit der Finanzverwaltung, die eine tatsächliche Verpflichtung des Unternehmens, seine Gebäude nach Ende des Mietvertrags abzubrechen, verneint hatte. Nach dem Urteil reduziert sich der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Gebäudeeinheitswert erheblich. Laut FG Hamburg war es bereits mit Spannung erwartet worden. Denn die entschiedene Frage betreffe rund 200 weitere Betriebe im Hafen und sei 2016 bereits Gegenstand von Presseberichten und Senatsanfragen gewesen.
Nur bei vorhersehbarem Unterbleiben des Abbruchs kein Abschlag
Zum rechtlichen Hintergrund führt das FG aus, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes Grundsteuer schulde, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet habe. Sei aber vereinbart worden, dass der Pächter beziehungsweise Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, sei ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen sei, dass der Abbruch unterbleiben wird.
Zuständiges Finanzamt sah keine echten Abbruchverpflichtungen
Nach einer Überprüfung war das zuständige Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietverträge der circa 200 Hafen- und Hafenindustriebetriebe mit der Hamburg Port Authority (HPA) keine echten Abbruchverpflichtungen für die auf den gemieteten Flächen errichteten Gebäude begründen. Die daraufhin vom Finanzamt geänderten Bescheide hatten zu öffentlicher Kritik der Hafenunternehmen geführt. Mehrsteuern von rund zehn Millionen Euro belasteten die Hafenwirtschaft in schwierigen Zeiten.
Theoretisch möglicher Ausfall der Abbruchverpflichtung zu ungewiss
In dem entschiedenen Fall habe ein Unternehmen geklagt, das bereits im Jahr 2014 geänderte Bescheide erhalten hatte, so das FG weiter. Der beim FG Hamburg für Grundsteuern und Einheitsbewertung zuständige 3. Senat begründet sein Urteil damit, dass die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude enthielten, und zwar nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung. Der Senat hat zudem die Entwicklung des Vertragsverhältnisses gewürdigt und festgestellt, dass zwar theoretisch Situationen denkbar seien, in denen die Klägerin die Gebäude nicht werde abbrechen müssen. Ihr Eintritt sei jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.