FG Hamburg: Keine Erhebung von Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb durch bisherigen Treugeber

Geht eine zunächst im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand gehaltene Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf den bisherigen Treugeber über, sodass er mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen hält, besteht keine Grunderwerbsteuerpflicht. In einem solchen Fall kann aufgrund der bisherigen Beteiligung der Treuhand bereits von einer dinglichen Mitberechtigung am Grundstück ausgegangen werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2016 entschieden (Az.: 3 K 172/16).

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit waren an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zunächst zu 94,48% Treugeber über eine Treuhand-GmbH beteiligt. Der von der Treuhand-GmbH gehaltene Anteil ging später auf die Treugeber selbst über und durch das insolvenzbedingte Ausscheiden weiterer Gesellschafter stieg die Beteiligungsquote der ehemaligen Treugeber im Weg der Anwachsung auf über 95%. Gegen den vom Finanzamt im Hinblick auf eine Änderung des Gesellschafterbestandes erlassenen Feststellungsbescheid für Grunderwerbsteuer erhob die GbR Klage.

FG: Klägerin ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig

Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterlägen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, weil hiermit kein Rechtsträgerwechsel verbunden sei. Die Personengesellschaft bleibe Eigentümerin des Grundstücks. Dies gelte auch, wenn ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere übertragen werde, die Beteiligungsverhältnisse aber vor und nach der Übertragung deckungsgleich seien (§ 6 Abs. 3 Satz 1GrEStG). Um die Umgehung der Grunderwerbsbesteuerung durch den (fast) vollständigen Austausch von Gesellschaftern zu verhindern, seien nach § 1 Abs. 2a GrEStG unmittelbare oder mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft als Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft anzusehen, sofern mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

Treugeberin war bereits dinglich am Grundstück mitberechtigt

Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändere sich zwar dadurch unmittelbar im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG, dass eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft, hier die Treuhand-GmbH, den von ihr aufgrund einer Vereinbarungstreuhand treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Treugeber übertrage. In der Höhe, in der vorliegend der Treugeber vor der Übertragung mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Personengesellschaft beteiligt war, sei die Steuer aber nach § 6 GrEStG nicht zu erheben, weil ihm der Anteil am Gesellschaftsvermögen und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück bereits nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen gewesen wäre.

FG Hamburg, Urteil vom 23.12.2016 - 3 K 172/16

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2017.