Besteuerung von Streubesitzdividenden als gleichheitswidrig moniert
Die Klägerin war im Jahr 2013 an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu weniger als 10% beteiligt. Ihre Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung wurden daher gemäß §§ 8b Abs. 4 KStG (in der Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013), 9 Nr. 2a GewStG in vollem Umfang und nicht nur mit einem Anteil von 5% sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer unterworfen. Die Klägerin rügte die Besteuerung der Dividendeneinnahmen nach §§ 8b Abs. 4 KStG, 9 Nr. 2a GewStG als verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
FG äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 8b Abs. 4 KStG
Das FG hat gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG zwar Bedenken. Zweifel seien vor allem im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1 und 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers begründet, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern. Die Regelung entspreche zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.
Rechtfertigung durch sachliche Gründe aber möglich
Laut FG kann die Regelung aber durch das Ziel gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10% eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt werde. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen.
Zielkonflikt nicht eindeutig auflösbar – daher keine Vorlage an BVerfG
Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründeten einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben sei. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit komme daher nicht in Betracht.
§ 9 Nr. 2a GewStG verfassungsrechtlich unbedenklich
§ 9 Nr. 2a GewStG begegnet laut FG schon keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, sei ein erst noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspreche.