Erfolgreicher Eilantrag zum Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Eilantrag eines Unternehmens zum Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben. Das Unternehmen setze sein Personal überwiegend in nicht fleischverarbeitenden Bereichen ein und unterliege daher nicht dem Fremdpersonalverbot. Kontrollen der Zollverwaltung müsse es aber trotzdem dulden. Das FG hat die Beschwerde zugelassen.

Fremdpersonalverbot in Fleischwirtschaft eingeführt

Der Gesetzgeber hatte im Dezember 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (kurz: GSA Fleisch) geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 01.01.2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 01.04.2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Antragstellerin sieht sich nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft

Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim FG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6b GSA Fleisch unterliege.

FG: Prozesse nach Herstellung verpackten Produktes keine Fleischverarbeitung mehr

Der Eilantrag hatte weitgehend Erfolg. Laut FG ist der Begriff der "Fleischverarbeitung" zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasse auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels wie zum Beispiel Wurst oder Schinken. Der Fleischverarbeitung unterfielen jedoch nicht mehr der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgende Arbeitsschritte wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.

Nur Tätigkeiten unmittelbar am Produkt zählen zur Fleischverarbeitung

Ferner unterfielen dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten, so das FG weiter. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stünden, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden – etwa kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten – nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst seien.

Antragstellerin kann Zeitarbeiter einsetzen, muss aber Kontrollen dulden

Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft. Allerdings sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen ist.

FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021 - 4 V 33/21

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2021.