Abzugsverbot für "neue Bankenabgabe" ist verfassungsgemäß

Das Betriebsausgabenabzugsverbot für die sogenannte neue Bankenabgabe ist ebenso verfassungsgemäß wie bei der “alten Bankenabgabe“. Auch der neuen Bankenabgabe komme ein vom Gesetzgeber gewollter Lenkungszweck zu, der die Anwendung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigt, entschied das Finanzgericht Hamburg.

Rechtmäßigkeit des Abzugsverbots für “alte Bankenabgabe“ durchentschieden

2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds, für den ab 2011 von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (“alte Bankenabgabe“) erhoben wurden. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen “systemische Risiken“ ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken. Eine Bank klagte vergeblich über alle Instanzen gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungswidrig hielt.

Aktueller Streit um Abzugsverbot für "neue Bankenabgabe"

Während das Betriebsausgabenabzugsverbot seit seiner Einführung gleichgeblieben ist, wurde dessen Bezugspunkt - das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) - ab 2015 geändert. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (neue Bankenabgabe).

FG weist Klage ab

Das Finanzgericht hat das Betriebsausgabenabzugsverbot nun auch hinsichtlich der neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfassungswidrig angesehen. Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Materielle Verfassungsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. Die Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliege.

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2022 - 6 K 47/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2022.