FG Düsseldorf: Zwischengewinne aus Anteilserwerb an luxemburgischem Investmentteilfonds als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Zwischengewinne in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem luxemburgischen Investmentteilfonds stellen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.08.2017 klargestellt. Die Entscheidung ist allerdings aus verfahrensrechtlichen Gründen noch nicht abschließend, sondern es muss noch über das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells entschieden werden. Das FG Düsseldorf hat zudem die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 14 K 3722/13 E, BeckRS 2017, 133110).

Finanzamt verwies auf Billigkeitsmaßnahme

Der Kläger erwarb im Dezember 2008 Anteile an einem luxemburgischen Investmentfonds. Den im Anteilskaufpreis enthaltenen Zwischengewinn des Fonds in Höhe von rund 46 Millionen Euro machte er als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend. Der bei Rückgabe der Fondsanteile im Jahr 2009 vereinnahmte Zwischengewinn blieb infolge eines hohen negativen Progressionsvorbehalts ohne steuerliche Auswirkung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass gezahlte Zwischengewinne steuersystematisch nicht als negative Kapitaleinnahmen zu qualifizieren seien, sondern im Jahr des Anteilserwerbs allenfalls im Wege einer Billigkeitsmaßnahme steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Streitfall mit Besonderheiten

Das FG Düsseldorf ist im Rahmen seines Zwischenurteils der Auffassung des Klägers gefolgt. Auch die Besonderheiten des Streitfalls – der Zwischengewinn wurde auf Ebene des Investmentvermögens unter Anwendung des sogenannten Ertragsausgleichsverfahrens ermittelt, während dieses Verfahren bei der Ermittlung der den Anteilseignern am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträge zunächst nicht durchgeführt worden war – führten nach Ansicht der Richter nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Gesondertes Feststellungsverfahren erforderlich

Allerdings sah sich das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, eine das Klageverfahren insgesamt abschließende Entscheidung zu treffen. Zunächst sei durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsverfahren über die Frage zu entscheiden, ob im Streitfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt. In diesem Fall würden sich die gezahlten Zwischengewinne nicht im Jahr 2008 über den individuellen Steuersatz des Klägers steuermindernd auswirken, sondern wären lediglich mit den im Folgejahr vereinnahmten Zwischengewinnen zu verrechnen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2017.