FG Düsseldorf: Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

Einkommensteuerbescheide, die ein deutsches Finanzamt an einen in der Schweiz lebenden Steuerpflichtigen öffentlich zustellt, werden mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.10.2019 entschieden. Denn Einkommensteuerbescheide könnten seit 2017 in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (Az.: 10 K 963/18 E, BeckRS 2019, 25952). Das FG hat die Revision zugelassen.

Finanzamt verlangte inländischen Empfangsbevollmächtigten

Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte. Der Kläger lebt seit 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Beklagten, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger den Beklagten, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Öffentliche Zustellung angeordnet

Im April 2017 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Er ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Dagegen klagte der Kläger.

FG: Persönliche Zustellung in der Schweiz möglich

Das FG hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien. Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei. Die Finanzbehörde hätte vielmehr die Bescheide dem Kläger in der Schweiz persönlich zustellen können.

Verweis auf geändertes Übereinkommen

Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein. Diese Möglichkeit bestehe - entgegen der Ansicht der deutschen Finanzbehörden - nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es an einer höchstrichterlichen Entscheidung dazu fehle, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens auch für die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens gilt.

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2019 - 10 K 963/18 E

Redaktion beck-aktuell, 13. November 2019.