FG Düsseldorf: Zuschläge für Anreise von Profisportlern im Mannschaftsbus lohnsteuerfrei

Fahren Profi-Sportmannschaften im Mannschaftsbus zu Auswärtsterminen, gehören die Fahrzeiten der angestellten Sportler und Betreuer zur Arbeitszeit. Ein vom Arbeitgeber für die Beförderungszeiten gezahlter Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist deshalb steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden (Az.: 14 K 1653/17 L)

Finanzamt erhob Lohnsteuer auf Zuschläge für Anreisezeiten einer Profi-Sportmannschaft

Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

FG: Lohnzuschläge für Anreisezeiten der Profisportler sind steuerfrei

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage unter Zulassung der Revision stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Die sei auch bei rein passivem Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus gegeben, da die Spieler arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet seien.

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - 14 K 1653/17 L

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2019.