FG Düsseldorf zur Schenkungsteuer: Kein zwingender Wegfall des verminderten Wertansatzes bei Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen einer Unterpersonengesellschaft

In einem Personengesellschaftskonzern stellen wesentliche Betriebsgrundlagen auf einer unteren Ebene nicht zwingend zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen der obersten Personengesellschaft dar. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 24.01.2018 zum Wegfall des verminderten Wertansatzes nach § 13a Abs. 2 ErbStG entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 4 K 1043/17 Erb und 4 K 1044/17 Erb, BeckRS 2018, 1824 und BeckRS 2018, 1825).

Teil eines Kommanditanteils an "Ober-KG" auf Kläger übertragen

Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der A-KG, die wiederum als alleinige Kommanditistin der B-KG fungierte. Mit Wirkung zum 10.04.2008 übertrug die Mutter einen Teilanteil des Kommanditanteils an der A-KG gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 3.000 Euro pro Monat, im Übrigen schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Mit Bescheid vom 01.09.2010 stellte das beklagte Finanzamt den Wert des übertragenen Anteils an der A-KG auf den 10.04.2008 fest.

Insolvenzverwalter veräußert Betriebsmittel inzwischen insolventer B-KG

Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte am 18.09.2012 die – nicht mit Rechten Dritter belasteten – Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie das Recht, die Firma der B-KG führen zu dürfen, und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Betriebsgrundstücke veräußerte er nicht, sondern vermietete sie an die Käuferin.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer ohne Bewertungsabschlag fest

Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG setzte das beklagte Finanzamt die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid vom 29.07.2013 neu fest. Dabei berücksichtigte es nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt gar keinen Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG mehr. Dagegen klagte der Kläger beim FG.

FG: Verminderter Wertansatz nicht weggefallen

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es wies dabei darauf hin, dass der verminderte Wertansatz gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. (jetzt: § 13a Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit wegfalle, soweit der Erwerber den Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußere oder der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Der Aufgabe des Gewerbebetriebs stehe zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft gleich. Über das Vermögen der A-KG sei jedoch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch die Insolvenz der B-KG wirke nicht als Aufgabe des Betriebs der A-KG.

Keine wesentlichen Betriebsgrundlagen durch A-KG veräußert

Zudem habe die A-KG innerhalb der fünfjährigen Frist nicht ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert, so das FG weiter. Zwar könne man in der vom Insolvenzverwalter bewirkten Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Veräußerung – funktional – wesentlicher Betriebsgrundlagen sehen. Gleichwohl sei die Veräußerung von Vermögensgegenständen der B-KG nicht zugleich als – schädliche – Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der A-KG zu beurteilen. Denn insbesondere die Betriebsgrundstücke, die einen Großteil des Werts der B-KG ausmachten, habe der Insolvenzverwalter nicht veräußert. Zudem habe das Vermögen der A-KG nicht zu einem überwiegenden Teil aus dem Anteil an der B-KG bestanden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 4 K 1043/17 Erb

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2018.

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