FG Düsseldorf: Zollverwaltung darf für Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Steuer-ID der Zollabteilungsleiter erheben

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit rechtskräftigem Urteil vom 06.02.2019 entschieden, dass die Zollverwaltung für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen die persönliche Steueridentifikationsnummer und das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen darf (Az.: 4 K 1404/17 Z, BeckRS 2019, 7941).

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen nach Inkrafttreten des Unionszollkodex

Mit dem am 01.05.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen.

Unternehmen sollte personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder mitteilen

Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten.

FG gibt Klage weitgehend statt

Nachdem das FG eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hatte (BeckRS 2019, 76), hat es der Klage in weiten Teilen stattgegeben. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleitern, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich seien, Leitern der Buchhaltung und Zollsachbearbeitern bestehe keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen.

Steuer-ID und zuständiges Finanzamt für Leiter der Zollabteilung aber mitzuteilen

Keinen Erfolg hatte die Klägerin dagegen, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten müsse sie der Zollverwaltung preisgeben. Das FG wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2019 - 4 K 1404/17 Z

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2019.

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