FG Düsseldorf: Vorvermächtnis unterliegt mit Nennwert der Erbschaftsteuer

Der Wert eines Vorvermächtnisses ist bei der Erbschaftsteuer mit dem Nennwert anzusetzen. Etwaige Verfügungsbeschränkungen des Vorvermächtnisnehmers sind nicht zu berücksichtigen, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat. Eine mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses sei verfassungsrechtlich unbedenklich (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 4 K 2949/14 Erb).

Schwester erhält treuhänderisch Geld und Schmuck aus Vorvermächtnis

Die 1924 geborene Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte und weiter verfügte, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Der Testamentsvollstrecker solle den Betrag treuhänderisch und mündelsicher anlegen. Ihre Schwester könne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachvermächtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E.

Klage gegen festgesetzte Erbschaftsteuer erfolglos

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Erwerb durch Vermächtnis von 255.646 Euro. Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie habe jährlich nur 1/10 des Guthabens herausverlangen können, letztendlich nur 3 x 50.000 DM, da sie im Jahr 2011 verstorben sei. Tatsächlich habe sie überhaupt keine Auszahlung verlangt. Das FG sah dies anders und wies die Klage ab.

FG hält festgesetzte Erbschaftsteuer für rechtmäßig

Gegenstand des Vermächtnisses sei nämlich nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen, so das FG. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorvermächtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um weitere zehn Jahre überleben würde. Dann hätte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran ändere auch die Verpflichtung zum treuhänderischen und mündelsicheren Anlegen nichts, heißt es im mitgeteilten Urteil weiter.

Mögliche Mehrfachbesteuerung verfassungsrechtlich unbedenklich

Weiter stellt das Gericht klar, dass der Wert des Vorvermächtnisses mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen sei und dass Verfügungsbeschränkungen der Vorvermächtnisnehmerin nicht zu berücksichtigen seien. Abzustellen sei hier auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, so das FG. Unerheblich sei auch, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich erhalten habe. Auch die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, entschied das FG.

Über Billigkeitsmaßnahme nicht entschieden

Über eine etwaige Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die tatsächlich mögliche Auszahlung nur in Höhe von 150.000 DM konnte das Gericht mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden. Die Revision wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - 4 K 2949/14 Erb

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016.