Reisebüro-Angestellte buchte Kreuzfahrt für wenig Geld
Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. 2008 nahm sie zusammen mit ihrem Ehemann an einer 14-tägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro, wobei der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro lag. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80% des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.
FG Düsseldorf: Kreuzfahrtveranstalterin verfolgte eigenwirtschaftliches Interesse
Dagegen haben sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen handele es sich nur dann um Arbeitslohn, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe beziehungsweise den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall.
Es ging nicht um Entlohnung der Arbeitsleistung der Klägerin
Eigenwirtschaftliche Gründe der A GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.