FG Düsseldorf: Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines angestellten Fahrers durch einen Paketzustelldienst ist kein Arbeitslohn und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 hervor. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az.: 1 K 2470/14 L).

Finanzamt berief sich auf BFH-Rechtsprechung

Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Unternehmen erfüllt nur eigene Verbindlichkeit

Dem ist das FG Düsseldorf jetzt entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Eigenbetriebliches Interesse im Vordergrund

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017.