Keine Teilnahme eines Gemeindebediensteten an Außenprüfung

Das Steuergeheimnis schließt die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen aus, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger sich nicht nur als Steuergläubigerin und Steuerschuldner gegenüberstehen, sondern auch Vertragsbeziehungen miteinander unterhalten. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Gemeindebediensteter soll an Außenprüfung teilnehmen

Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung unter anderem wegen Feststellungen zur Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen anstehender Folgeprüfung zulässig

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig angesehen. Die Klage sei aufgrund konkreter Wiederholungsgefahr - nämlich einer anstehenden Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnahmeanordnung - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

FG: Steuergeheimnis steht Teilnahmebefugnis der Stadt entgegen

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes keine solchen Sicherungsmaßnahmen enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 - 7 K 656/18 AO

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2021.