Behörde lehnte Anwendbarkeit des Schachtelprivilegs ab
Die Klägerin, eine inländische GmbH, hielt mehr als 25% der Aktien an einer luxemburgischen SICAV, welche als Dachfonds fungierte. Die SICAV war in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit. Im Jahr 2009 nahm die SICAV Ausschüttungen an die Klägerin vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ausschüttungen als Schachteldividenden im Sinn des DBA steuerbefreit seien. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das sogenannte Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht anwendbar, denn weder handele es sich bei der SICAV um eine Kapitalgesellschaft noch bei den Ausschüttungen um Dividenden im Sinn des DBA Luxemburg 1958/1973.
Steuerfreistellung in beiden Staaten erfordert keine andere Bewertung
Das FG Düsseldorf hat sich jetzt der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Die Zahlungen seien als Dividenden im Sinn des DBA zu qualifizieren, wobei es irrelevant sei, wie das Investmentsteuergesetz die Ausschüttungen behandele. Auch der Umstand, dass es im Ergebnis in beiden Vertragsstaaten zu einer Steuerfreistellung und somit zu sogenannten "weißen Einkünften" komme, rechtfertige keine einschränkende Auslegung des DBA. Schließlich habe das Finanzamt einen behaupteten Gestaltungsmissbrauch nicht substantiiert dargelegt. Allein der Hinweis, es entstünden steuerfreie Einnahmen, reiche insofern nicht aus.