Wegen Buch- und Kassenführungsmängeln Erlöse hinzugeschätzt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buch- und Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus dem August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll und in der Kasse des Unternehmens gefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10% an.
Anpassungen im Einspruchsverfahren
Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20% (2000 und 2001) und 10% (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440% retrograd ermittelte. Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage.
FG: Hinzuschätzung des Umsatzerlöses rechtmäßig
Das FG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite sei rechtmäßig. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.
Anknüpfung an Z-Bons aus Folgejahren nicht zu beanstanden
Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies hält das FG für vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.
Anzusetzender Wareneinkauf aber unzutreffend ermittelt
Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440% aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt, so das FG weiter. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317%, 2007 bis 2009: 335%, 2010: 400%) zu berücksichtigen.