FG Düsseldorf: Typisierte Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nicht zu beanstanden

Die Regelung, dass dem Steuerpflichtigen Gewerbetreibenden bei getätigten Überentnahmen nicht abziehbare Schuldzinsen typisiert mit 6% der Überentnahme berechnet werden, ist verfassungsgemäß. Dem Nachteil der verhältnismäßig hohen Verzinsung stehe der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber und der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2019 entschieden (Az.: 15 K 1131/19).

Klage gegen Erhöhung gewerblicher Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6% bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

FG: Typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht zu beanstanden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Insbesondere liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Regelung mit Vor- und Nachteilen für den Steuerpflichtigen letztlich ausgewogen

Die Verzinsung mit 6% sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2019.